Die KommAustria hat der Stadtradio Regional Hörfunk GmbH gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 zweiter Fall iVm § 34 Abs. 2 und 5 TKG 2021 iVm § 3 Abs. 2, 5 und 6 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung nach Spruchpunkt 1. des Bescheides der KommAustria vom 06.04.2023, KOA 1.101/23-032, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im technischen Anlageblatt beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Ereignishörfunk erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Rechtsverletzung wegen Nichtaktualisierung gem. § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms