Gemäß § 22 Abs. 5 Privatradiogesetz (PrR-G) wurde festgestellt, dass auch nach der von der Lokalradio Völkermarkt/Wolfsberg GmbH im Vorhinein angezeigten Abtretung von insgesamt 100 % der Anteile an der Lokalradio Völkermarkt/Wolfsberg GmbH an die Lokalradio Beteiligungs GmbH & Co KEG den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 Privatradiogesetz (PrR-G) entsprochen wird. Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes