Die KommAustria hat auf Antrag der N & C Privatradio Betriebs GmbH gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 zweiter Fall iVm § 41 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 5 TKG 2021, die mit Bescheid der KommAustria vom 15.10.2021, KOA 1.701/21-004, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „EISENSTADT (Föllig) 95,1 MHz“ dahingehend geändert, dass die beantragte Standortverlegung nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes (Beilage 1.) bewilligt wird.
Der Name der Übertragungskapazität lautet nunmehr „EISENSTADT 2 (Föllig Mobilfunkmast) 95,1 MHz“ und wird im beiliegenden technischen Anlageblatt, welches einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides bildet, näher umschrieben.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Straferkenntnis wegen Sendens ohne aufrechte Zulassung
Straferkenntnis wegen Sendens ohne aufrechte Zulassung
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von UKW-Sendeanlagen des ORF in den Bundesländern Kärnten und Steiermark
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von UKW-Sendeanlagen des ORF in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg