Die KommAustria hat auf Antrag der N & C Privatradio Betriebs GmbH gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 zweiter Fall iVm § 41 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 5 TKG 2021, die mit Bescheid der KommAustria vom 15.10.2021, KOA 1.701/21-004, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „EISENSTADT (Föllig) 95,1 MHz“ dahingehend geändert, dass die beantragte Standortverlegung nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes (Beilage 1.) bewilligt wird.
Der Name der Übertragungskapazität lautet nunmehr „EISENSTADT 2 (Föllig Mobilfunkmast) 95,1 MHz“ und wird im beiliegenden technischen Anlageblatt, welches einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides bildet, näher umschrieben.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „INNSBRUCK 1 (Patscherkofel Feratel) 89,40 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Innsbruck, Unter- und Oberland sowie Außerfern“
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"