Gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G wurde festgestellt, dass die LT 1 Privatfernsehen GmbH die Bestimmung des § 10 Abs. 7 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die am 10.10.2017 erfolgte Änderung in ihren Eigentumsverhältnissen nicht binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.