• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    27.10.2005
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Salzburg TV Fernsehgesellschaft m.b.H
  • GZ
    KOA 3.120/05-015

Feststellung einer Rechtsverletzung durch nicht fristgerechte Veröffentlichung einer Entscheidung über eine festgestellte Rechtsverletzung - Salzburg TV

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat festgestellt dass die Salzburg TV Fernsehgesellschaft m.b.H als Rundfunkveranstalter im Versorgungsgebiet „Salzburg und Umgebung“, dadurch, dass sie der ihr mit Bescheid des Bundekommunikationssenates vom 23.06.2005, GZ 611.001/0011-BKS/2005, aufgetragenen Veröffentlichung der Verletzungen der Werbebestimmungen nicht fristgerecht nachgekommen ist, gegen § 62 Abs. 3 PrTV-G verstoßen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig

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