Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat festgestellt dass die Salzburg TV Fernsehgesellschaft m.b.H als Rundfunkveranstalter im Versorgungsgebiet „Salzburg und Umgebung“, dadurch, dass sie der ihr mit Bescheid des Bundekommunikationssenates vom 23.06.2005, GZ 611.001/0011-BKS/2005, aufgetragenen Veröffentlichung der Verletzungen der Werbebestimmungen nicht fristgerecht nachgekommen ist, gegen § 62 Abs. 3 PrTV-G verstoßen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes