Gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KommAustria-Gesetz (KOG), in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) wird festgestellt, dass der MedienVerein Echtzeit-TV die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er als Anbieter eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf, der jedenfalls seit dem 28.09.2015 unter der Adresse www.echtzeit-tv.at abrufbar ist, die Aufnahme seiner Tätigkeit nicht spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.
Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 1. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zurückweisung einer Beschwerde gegen den ORF
Abweisung eines Einspruchs gegen die Liste der zur Redakteurssprecherwahl wahlberechtigten journalistischen Mitarbeiter
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