Gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KommAustria-Gesetz (KOG), in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) wird festgestellt, dass der MedienVerein Echtzeit-TV die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er als Anbieter eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf, der jedenfalls seit dem 28.09.2015 unter der Adresse www.echtzeit-tv.at abrufbar ist, die Aufnahme seiner Tätigkeit nicht spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.
Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 1. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige eines Abrufdienstes