• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    21.12.2015
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    MedienVerein Echtzeit-TV
  • GZ
    KOA 1.960/15-253

Feststellung einer Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines audiovisuellen Mediendienstes

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KommAustria-Gesetz (KOG), in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) wird festgestellt, dass der MedienVerein Echtzeit-TV die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er als Anbieter eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf, der jedenfalls seit dem 28.09.2015 unter der Adresse www.echtzeit-tv.at abrufbar ist, die Aufnahme seiner Tätigkeit nicht spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.

Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 1. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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