Der Radio Arabella GmbH wurde gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 4 Abs. 1 Privatradiogesetz zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und programmlicher Entwicklungen (Pilotversuch) die Bewilligung zur digitalen Verbreitung des Programms „Radio Melodie“ über die der ORS comm GmbH & Co KG mit Bescheid der KommAustria vom 14.03.2016, KOA 4.510/16-004, bewilligten Multiplex-Plattform „DAB+ Testbetrieb Wien“ erteilt.
Die Zulassungen nach Spruchpunkt 1. wird gemäß § 4 Abs. 4 PrR-G für die Zeit vom 02.04.2016 bis zum 02.04.2017 befristet.
Das genehmigte Programm „Radio Melodie“ ist ein 24-Stunden Musikspartenprogramm. Es umfasst ein zur Gänze eigengestaltetes Musikprogramm im Oldies-/Schlagerformat, das Wortprogramm entfällt weitestgehend.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
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Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G