• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    30.06.2020
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 1.850/19-065

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG iVm mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF im regionalen Hörfunkprogramm „Radio Steiermark“ am 24.08.2019

a. die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er im Rahmen des von ca. 08:12 Uhr bis ca. 08:14 Uhr gesendeten Beitrags „Radio Steiermark Marktbericht“ verbotene Schleichwerbung ausgestrahlt hat;

b. die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er im Rahmen des von ca. 08:41 Uhr bis ca. 08:49 Uhr gesendeten Beitrags „Die Lange Tafel“ verbotene Schleichwerbung ausgestrahlt hat;

c. die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er im Rahmen des von ca. 08:49 Uhr bis ca. 08:52 Uhr gesendeten Beitrags „Steirische Weinwoche“ verbotene Schleichwerbung ausgestrahlt hat;

d. die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass der um ca. 08:32 Uhr gesendete werblich gestaltete Hinweis auf das Fernsehprogramm ZDF an dessen Anfang und Ende nicht durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt wurde;

e. die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass der um ca. 09:32 Uhr gesendete werblich gestaltete Sponsorhinweis für „ÖBB-Postbus“ an dessen Anfang und Ende nicht durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt wurde.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen