Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat festgestellt, dass Frau Mag. Irmgard Savio, die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie im Programm „Welle 1 Steyr“ am 08.06.2005 um ca. 07:03 Uhr und um ca. 08:03 Uhr Werbung nicht eindeutig durch akustische Mittel vom vorangehenden Programmteil getrennt hat.
Darüber hinaus wurde die Veröffentlichung dieser Entscheidung aufgetragen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 16.12.2005, GZ 611.001/0021-BKS/2005, die dagegen erhobene Berufung abgewiesen und die Entscheidung vollinhaltlich bestätigt, sie ist damit rechtskräftig.
Link zur Entscheidung des BKS (pdf)
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen