• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    27.09.2005
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Mag. Irmgard Savio
  • GZ
    KOA 1.374/05-005

Feststellung der Verletzung des § 19 PrR-G durch unzureichende Trennung von Programm und Werbung - Welle 1 Steyr

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat festgestellt, dass Frau Mag. Irmgard Savio, die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie im Programm „Welle 1 Steyr“ am 08.06.2005 um ca. 07:03 Uhr und um ca. 08:03 Uhr Werbung nicht eindeutig durch akustische Mittel vom vorangehenden Programmteil getrennt hat.
Darüber hinaus wurde die Veröffentlichung dieser Entscheidung aufgetragen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 16.12.2005, GZ 611.001/0021-BKS/2005, die dagegen erhobene Berufung abgewiesen und die Entscheidung vollinhaltlich bestätigt, sie ist damit rechtskräftig.
Link zur Entscheidung des BKS (pdf)

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