Auf Antrag des Edith Saurer Fonds zur Förderung geschichtswissenschaftlicher Projekte wird gemäß § 2 und § 4 des Bundesgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (MedKF-TG iVm §§ 56 ff AVG 1991) festgestellt, dass der Edith Saurer Fonds zur Förderung geschichtswissenschaftlicher Projekte den Bekanntgabepflichten nach § 2 und § 4 MedKF-TG nicht unterliegt.