Die KommAustria hat die Beschwerde des Redakteursrats des Österreichischen Rundfunks, soweit sie sich auf die Verletzung von § 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 ORF-G durch die Organisationsanweisung des Generaldirektors 26/TD1 vom 12.12.2011 bezieht, gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 1, 5 und 8 ORF G als unzulässig zurückgewiesen sowie, soweit die Feststellung begehrt wird, "dass durch Bekanntgabe eines zu bestellenden Hauptabteilungsleiters vor der Ausschreibung und [durch] vorangegangene Absprache mit dem Vertreter einer politischen Partei darüber das ORF-G in §§ 1 Abs. 3 und 27 Abs. 2 verletzt wurde", gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G iVm § 9 AVG sowie § 1 Abs. 3 und § 27 Abs. 1 ORF G als unzulässig zurückgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des BKS vom 04.11.2012, Zl. 611.802/0004-BKS/2012, teils ab-, teils zurückgewiesen. Die gegen den Bescheid des BKS erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH vom 11.03.2014, B 1577/2012-12, zurückgewiesen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“