Die Kommunikationsbehörde Austria hat auf Antrag der New Media Online GmbH gemäß § 2 Z 3 und 4 sowie § 9 Abs. 1 AMD-G iVm § 56 AVG festgestellt dass diese
1. im Bereich "Video" im Rahmen des Webauftritts http://www.tt.com unter der URL http://video.tt.com/ einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne des § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G veranstaltet, der gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G anzeigepflichtig ist;
2. im Rahmen des übrigen Internetauftritts unter der URL http://www.tt.com keinen audiovisuellen Mediendienst gemäß § 2 Z 3 und 4 AMD-G veranstaltet und daher insofern keine Verpflichtung zur Anzeige nach § 9 Abs. 1 AMD G besteht.
Die von der New Media Online GmbH gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des BKS vom 13.12.2012, GZ 611.191/0005-BKS/2012 als unbegründet abgewiesen.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G