• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    09.10.2012
  • Unterkategorie
    Feststellungsbescheide
  • Partei(en)
    New Meda Online GmbH
  • GZ
    KOA 1.950/12-048

Feststellung, dass ein anzeigepflichtiger Audiovisueller Mediendienst vorliegt

Die Kommunikationsbehörde Austria hat auf Antrag der New Media Online GmbH gemäß § 2 Z 3 und 4 sowie § 9 Abs. 1 AMD-G iVm § 56 AVG festgestellt dass diese

1.    im Bereich "Video" im Rahmen des Webauftritts http://www.tt.com unter der URL http://video.tt.com/ einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne des § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G veranstaltet, der gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G anzeigepflichtig ist;

2.    im Rahmen des übrigen Internetauftritts unter der URL http://www.tt.com keinen audiovisuellen Mediendienst gemäß § 2 Z 3 und 4 AMD-G veranstaltet und daher insofern keine Verpflichtung zur Anzeige nach § 9 Abs. 1 AMD G besteht.
Die von der New Media Online GmbH gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des BKS vom 13.12.2012, GZ 611.191/0005-BKS/2012 als unbegründet abgewiesen.

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