Die KommAustria hat der ORS comm GmbH & Co KG gemäß § 25 Abs. 1 AMD-G in Verbindung mit § 23 Abs. 1, 2 und 3 AMD-G sowie § 4 MUX-Auswahlgrundsätzeverordnung MUX C 2018 vom 17.01.2018, KOA 4.210/18-002, die Zulassung zum Betrieb der regionalen terrestrischen Multiplex-Plattform für digitales terrestrisches Fernsehen „MUX C – Großraum Linz“ erteilt.
Die Zulassung umfasst nach Maßgabe von Spruchpunkt 5. die Versorgung des Bundeslandes Oberösterreich und dem angrenzenden Mostviertel unter Nutzung von Kanal 44.
Die Zulassung wurde gemäß § 25 Abs. 1 AMD-G für die Zeit vom 25.12.2018 bis zum 25.12.2028 erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Die Veröffentlichung der Entscheidung entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Straferkenntnis wegen Nichtaktualisierung
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WEYREGG (Gahberg) 103,2 MHz“ und „WEYREGG (Gahberg) 103,3 MHz“