Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des Österreichischen Rundfunks nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass der am 04.04.2017 im Fernsehprogramm „ORF 2 Steiermark“ von Minute 12:33 bis 15:11 im Rahmen der von ca. 19:00 bis ca. 19:23 Uhr ausgestrahlten Sendung „Steiermark Heute“ gesendete Beitrag „Zukunftsmacher Energie Steiermark“ Schleichwerbung zugunsten des Unternehmens Energie Steiermark AG enthalten hat. Tatort: 1136 Wien, Würzburggasse 30.
Gegen den Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Mit Erkenntnis vom 07.05.2019 , W120 2201910-1/7E, W120 2201907-1/7E, hat das BVwG die Beschwerde - soweit sich diese gegen den Schuldspruch richet - als unbegründet abgewiesen. Soweit sich die Beschwerde gegen den Straf-, Verfahrenskosten- und Haftungsausspruch wendet, hat das BVwG der Beschwerde stattgegeben und die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe herabgesetzt. Der Bescheid der KommAustria vom 14.06.2018, KOA 3.500/18-025, ist somit nunmehr rechtskräftig.
Der Beschuldigte und der ORF haben gegen das Erkenntnis des BVwG außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Mit Beschluss vom 30.04.2021, Ra 2019/03/0085 bis 0086, hat der VwGH die Revision zurückgewiesen.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“