Dem Österreichischen Rundfunk wurde gemäß §§ 74 Abs. 1, 81 Abs. 2 und 5 iVm § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 PrR-G die im beiliegenden technischen Anlageblatt beschriebene Übertragungskapazität am Standort SCHAERDING zugeordnet sowie die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der beschriebenen Funkanlage, jeweils für die Dauer von zehn Jahren ab 05.01.2017, erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes