Dem Österreichischen Rundfunk wurde gemäß §§ 74 Abs. 1, 81 Abs. 2 und 5 iVm § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 PrR-G die im beiliegenden technischen Anlageblatt beschriebene Übertragungskapazität am Standort SCHAERDING zugeordnet sowie die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der beschriebenen Funkanlage, jeweils für die Dauer von zehn Jahren ab 05.01.2017, erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Verletzung von Werbebestimmungen
Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform "MUX A"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform "MUX B"