Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft in Friedrichstraße 10, A-1010 Wien, zu verantworten, dass diese es im Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 unterlassen hat, bei der KommAustria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich des Kabelfernsehprogramms „oe24 TV“, des audiovisuellen Mediendienstes (Livestream) „oe24 TV“ sowie der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf "oe24 TV" und "YouTube-Channel oe24.TV" vorzunehmen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes