Die KommAustria hat auf Antrag der N & C Privatradio Betriebs GmbH gemäß § 28a Abs. 2 PrR-G festgestellt, dass die beabsichtigte Programmänderung, wie sie im Antrag vom 19.09.2014 dargestellt wurde, unter Berücksichtigung des Bescheides des BKS vom 05.11.2012, GZ 611.092/0003-BKS/2012, mit welchem der N & C Privatradio Betriebs GmbH eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet "Stadt Salzburg 94,0 MHz" erteilt wurde, keine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs. 2 iVm § 28a Abs. 1 PrR-G darstellt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“