Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter aufgrund eines Werbebeobachtungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KommAustria-Gesetz iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 Privatradiogesetz festgestellt, dass die Radio Alpina Chytra KG als Veranstalterin des Kabelhörfunkprogramms 'Radio Alpina' die Bestimmung des § 22 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie am 22.11.2012 zwischen 06:00 und 08:00 Uhr keine Aufzeichnungen ihres Hörfunkprogramms hergestellt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF