• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    20.12.2012
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Radio Alpina Chytra KG
  • GZ
    KOA 1.965/12-013

Feststellung einer Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter aufgrund eines Werbebeobachtungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KommAustria-Gesetz iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 Privatradiogesetz festgestellt, dass die Radio Alpina Chytra KG als Veranstalterin des Kabelhörfunkprogramms 'Radio Alpina' die Bestimmung des § 22 Abs. 1 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie am 22.11.2012 zwischen 06:00 und 08:00 Uhr keine Aufzeichnungen ihres Hörfunkprogramms hergestellt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Weitere Entscheidungen