Die KommAustria hat auf Antrag der Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG gemäß § 12 und § 25 Abs. 3 AMD-G iVm § 13 Abs. 7 Z 1 TKG 2021 die im Bescheid angeführten Übertragungskapazitäten und gemäß § 25 Abs. 3 AMD-G iVm § 28 Abs. 1 Z 4 zweiter Fall iVm § 34 Abs. 2 TKG 2021 die gleichlautenden Funkanlagen, die durch die diesem Bescheid beigelegten und einen Bestandteil des Spruches bildenden technischen Anlageblätter beschrieben sind, zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste) über die Multiplex-Plattform „MUX A/B“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 20.11.2015, KOA 4.200/15-034, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 31.01.2023, KOA 4.200/23-004, abgeändert und bewilligt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „INNSBRUCK 1 (Patscherkofel Feratel) 89,40 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Innsbruck, Unter- und Oberland sowie Außerfern“
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"