• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    23.12.2020
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH
  • GZ
    KOA 1.965/20-056

Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften dieser Gesellschaft strafrechtlich Verantwortlicher zu verantworten, dass die A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „oe24 TV“ der KommAustria nicht binnen der mit drei Tagen gesetzten Frist Aufzeichnungen der unter der URL http://www.oe24.at/video/A abrufbaren Videos:

• B gegen C: Koalitionsgespräche
• B gegen C: Bildung, Asyl & Co.
• B gegen C: Kampf gegen Klimawandel
• B gegen C: Streit um Herkunft

vorgelegt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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