Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften dieser Gesellschaft strafrechtlich Verantwortlicher zu verantworten, dass die A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „oe24 TV“ der KommAustria nicht binnen der mit drei Tagen gesetzten Frist Aufzeichnungen der unter der URL http://www.oe24.at/video/A abrufbaren Videos:
• B gegen C: Koalitionsgespräche
• B gegen C: Bildung, Asyl & Co.
• B gegen C: Kampf gegen Klimawandel
• B gegen C: Streit um Herkunft
vorgelegt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.