Die KommAustria hat über Anzeige der Welle 1 Oberösterreich GmbH die mit Bescheid der KommAustria vom 18.12.2017, KOA 1.374/17-010, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den beiliegenden technischen Anlageblättern (Beilagen 1 bis 3) beschriebenen Funkanlagen gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm §§ 81 Abs. 1 und 84 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 T TKG 2003 dahingehend geändert, dass statt des bisher bestehenden RDS-PI-Codes der RDS-PI-Code „A759“ für sämtliche Funkanlagen vergeben wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes