Der Antrag der COLESNICOV TV, Film, Medienproduktion KG auf Erteilung eines Verbreitungsauftrages nach § 20 Abs. 5 AMD-G für das Programm „AUSTRIA24 TV“ an die LIWEST Kabelmedien GmbH wird gemäß § 20 Abs. 3, 4 und 5 AMD-G abgewiesen.
Die gegen den Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des BKS vom 13.12.2012, GZ 611.191/0007-BKS/2012, als unbegründet abgewiesen.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G