Der Beschuldigte hat als Obmann des Abwasserverbandes B und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52 idF BGBl. I Nr. 33/2013, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Verbandes, zu verantworten, dass der Abwasserverband B in C, Bekanntgaben gemäß § 2 Abs. 1 und gemäß § 4 Abs. 1 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) innerhalb des Zeitraums von 01.10.2012 bis 15.10.2012 sowie in der mit Schreiben zu KOA 13.250/12-001 gesetzten Nachfrist von vier Wochen, somit bis 20.11.2012, über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Er hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 5 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG
2. § 5 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G