Der Radio Grün Weiß GmbH wurde gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 5, 6 und 13 Abs. 1 Z 1 PrR-G, iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 für die Dauer von zehn Jahren ab 03.03.2017 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Mur-, Mürz- und Ennstal“ erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.