Die KommAustria hat den Antrag, festzustellen, dass die in den Beilagen 1. bis 8. des Bescheides der KommAustria vom 01.04.2021, KOA 1.180/21-002, in der jeweiligen Spalte 19 als technische Bedingung angeführte Empfehlung der Internationalen Telecommunication Union „ITU-R BS.412-9 Abschnitt. 2.5“ nichtig und daher nicht anwendbar ist, als unzulässig zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.