1. Die KommAustria hat der ORS comm GmbH & Co KG gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 iVm § 25 Abs. 3 AMD-G im Rahmen der Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX C – Großraum Linz“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 09.11.2018, KOA 4.215/18-007), die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb näher dargestellter Funkanlagen erteilt.
2. Die Bewilligung der Funkanlagen gemäß Spruchpunkt 1. wurde gemäß § 25 Abs. 3 AMD-G in Verbindung mit § 81 Abs. 5 TKG 2003 längstens für die Dauer der Multiplex-Zulassung nach § 25 Abs. 1 AMD-G gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 09.11.2018, KOA 4.215/18-007, befristet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die Veröffentlichung des Bescheides entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Straferkenntnis wegen Nichtaktualisierung
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WEYREGG (Gahberg) 103,2 MHz“ und „WEYREGG (Gahberg) 103,3 MHz“