Die KommAustria hat gemäß § 38 zweiter Satz des AVG das Verfahren zur Verhängung einer Geldstrafe wegen Unterlassung der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten durch A als Teil eines Organs zur Vertretung der Meta Platforms Ireland Limited (vormals „Facebook Ireland Limited“) berufene Person gemäß § 10 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 1 KoPl-G bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C- 376/22 über das ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2022, Ro 2021/03/0032-0034, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „BREGENZ 1 (Pfänder) Block 11B"