Die Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ der Leopold Museum-Privatstiftung und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche, zu verantworten, dass die Leopold Museum-Privatstiftung in 1070 Wien, Museumsplatz 1, innerhalb des Zeitraums von 01.10.2017 bis 15.10.2017 sowie in der mit Schreiben vom 23.10.2017, KOA 13.250/17-006, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 30.10.2017 bis 27.11.2017, die Bekanntgabe gemäß § 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G