Über Anzeige der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG wurde gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass durch die Aufnahme des Programms „3sat“ in HD (mit Zusatzdiensten „HbbTV“ und Teletext), unter Wegfall des Programms „VOX HD“ sowie der nunmehr unverschlüsselten Verbreitung von „ATV II“ in SD über „MUX B (DVB-T2)“ den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.