Über Anzeige der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG wurde gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass durch die Aufnahme des Programms „3sat“ in HD (mit Zusatzdiensten „HbbTV“ und Teletext), unter Wegfall des Programms „VOX HD“ sowie der nunmehr unverschlüsselten Verbreitung von „ATV II“ in SD über „MUX B (DVB-T2)“ den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes