1. Die KommAustria hat die Beschwerde, soweit diese eine Verletzung der Bestimmungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, Z 14, Z 17 und Z 18 sowie § 10 Abs. 3 und Abs. 4 ORF-G geltend macht, gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 3 ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b und 37 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 5 sowie § 10 Abs. 5 und 7 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6A" und "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6C"