• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    31.03.2014
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/14-076

Ermahnung wegen offensichtlich unrichtiger Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

Die Beschuldigte hat als Vizerektorin der Universität C und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche dieses Rechtsträgers, zu verantworten, im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 Medienkooperations- und -förderungs- Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle unter der Rubrik „Name des Mediums“ am 15.04.2013 durch die Eingabe der Bezeichnung „Plus Media GmbH“ sowie am 15.07.2013 durch die Eingabe der Bezeichnung „Verlagsgruppe News“ Bekanntgaben veranlasst zu haben, deren Unrichtigkeit insofern offensichtlich ist, als es sich bei den genannten Bezeichnungen nicht um die Bezeichnungen von Medien handelt.

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