Die KommAustria hat den am 25.04.2023 eingelangten Feststellungsantrag von A betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.