Die KommAustria hat über Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 09.11.2018, KOA 4.215/18-007, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX C – Großraum Linz“, gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit der Aufnahme des Zusatzdienstes HbbTV der LT1 Privatfernsehen GmbH den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G