Die KommAustria hat über Anzeige der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 20.11.2015, KOA 4.200/15-034, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX A/B“, gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit der Aufnahme der von der simpli services GmbH aggregierten Programme „ZDFInfo“ (samt der Zusatzdienste Teletext und HbbTV) und „HGTV“ (samt des Zusatzdienstes HbbTV) den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Straferkenntnis wegen Nichtaktualisierung
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WEYREGG (Gahberg) 103,2 MHz“ und „WEYREGG (Gahberg) 103,3 MHz“