Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Niederösterreichisches Pressehaus Druck- und Verlagsgesellschaft m.b.H. und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft in Gutenbergstraße 12, A-3100 St. Pölten, zu verantworten, dass diese es im Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 unterlassen hat, bei der KommAustria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich der Abrufdienste "bvz.at" und "noen.at" vorzunehmen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.