Der VAZ MEDIA GmbH wird gemäß §§ 74 Abs. 1 und 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 2, 5 und 6 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassungen nach den Spruchpunkten 1.1, 1.2 und 1.6 des Bescheides der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 04.05.2011, KOA 1.101/11-058, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im technischen Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Ereignishörfunk erteilt.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“