Der VAZ MEDIA GmbH wird gemäß §§ 74 Abs. 1 und 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 2, 5 und 6 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassungen nach den Spruchpunkten 1.1, 1.2 und 1.6 des Bescheides der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 04.05.2011, KOA 1.101/11-058, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im technischen Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Ereignishörfunk erteilt.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G