Die Beschwerde der Radio Eins Privatradio Gesellschaft m.b.H., der Antenne "Österreich" und Medieninnovationen GmbH und der Radio Arabella GmbH wird gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm §§ 2 Abs. 1 Z. 4 ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 50/2010 (ORF G), abgewiesen.
Der VwGH wies mit Erkenntnis vom 25.01.2012 die Beschwerde der Radio Eins Privatradio Gesellschaft m.b.H., der Antenne "Österreich" und Medieninnovationen GmbH und der Radio Arabella GmbH gegen den Bescheid des BKS Gz 611.992/0002-BKS/2011 ab.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G