Über Anzeige der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG wurde gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass durch den Wegfall des auf „MUX B“ von der ATV Privat TV GmbH & Co KG bereitgestellten Zusatzdienstes ATV Smart den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.