Der Beschuldigte hat als Obmann des Planungsverbandes B und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Gemeindeverbandes, zu verantworten, dass der Planungsverbandes B in C, Bekanntgaben gemäß § 4 Abs. 1 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) innerhalb des Zeitraums von 01.01.2014 bis 15.01.2014 sowie in der mit Schreiben zu KOA 13.250/14-001 gesetzten Nachfrist von vier Wochen, somit bis 28.02.2014, an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit Erkenntnis vom 15.01.2015, GZ: W194 2009424-1/3E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
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Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G