Der Beschuldigte hat als Obmann des Planungsverbandes B und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Gemeindeverbandes, zu verantworten, dass der Planungsverbandes B in C, Bekanntgaben gemäß § 4 Abs. 1 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) innerhalb des Zeitraums von 01.01.2014 bis 15.01.2014 sowie in der mit Schreiben zu KOA 13.250/14-001 gesetzten Nachfrist von vier Wochen, somit bis 28.02.2014, an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit Erkenntnis vom 15.01.2015, GZ: W194 2009424-1/3E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G