Auf Antrag der Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG wurde gemäß § 12 und § 25 Abs. 2 und 3 AMD-G die Auflage 4.1.4. des Bescheides der KommAustria vom 20.11.2015, KOA 4.200/15-034, wie folgt abgeändert:
„Gemäß § 25 Abs. 2 Z 9 AMD-G iVm § 2 Abs. 3 Z 5 KOG iVm § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a MUX-AGV-2014, sind Landeshauptstädte und Ballungsräume, mindestens jedoch 60 vH der österreichischen Bevölkerung bis 02.05.2017 mit DVB-T2 (stationärer Empfang) auf jeder der beiden Bedeckungen (MUX A und B) zu versorgen.“
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“