Auf Antrag der Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG wurde gemäß § 12 und § 25 Abs. 2 und 3 AMD-G die Auflage 4.1.4. des Bescheides der KommAustria vom 20.11.2015, KOA 4.200/15-034, wie folgt abgeändert:
„Gemäß § 25 Abs. 2 Z 9 AMD-G iVm § 2 Abs. 3 Z 5 KOG iVm § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a MUX-AGV-2014, sind Landeshauptstädte und Ballungsräume, mindestens jedoch 60 vH der österreichischen Bevölkerung bis 02.05.2017 mit DVB-T2 (stationärer Empfang) auf jeder der beiden Bedeckungen (MUX A und B) zu versorgen.“
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „KLOSTERNEUBURG (Freiberg BOS Mast) 96,0 MHz" zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes