Mit diesem Bescheid erteilte die KommAustria der K GmbH auf Antrag der F GmbH gemäß § 20 PrTV-G den Auftrag zur Verbreitung des Programms der Antragstellerin im beantragten Umfang, beginnend 2 Monate nach Rechtskraft des Bescheides, frühestens jedoch mit 1. Mai 2002 ("Must-Carry-Auftrag"). Die Antragsgegnerin wurde ferner verpflichtet, die Verbreitung in ihrem Kabelnetz in jener technischen Form vorzunehmen, die eine Erreichbarkeit aller angeschlossenen Endkunden gewährleistet, d.h. sowohl im analogen als auch im digitalen Basispaket. Die Antragstellerin wurde im Gegenzug zur Zahlung eines angemessenen Entgelts durch Einräumung von Werbezeiten zu tarifmäßigen Preisen verpflichtet.
Die Entscheidung der KommAustria wurde rechtskräftig; die Verfahrensparteien haben in der Folge eine privatrechtliche Vereinbarung über die Verbreitung im Kabelnetz getroffen.
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes