Mit diesem Bescheid erteilte die KommAustria der K GmbH auf Antrag der F GmbH gemäß § 20 PrTV-G den Auftrag zur Verbreitung des Programms der Antragstellerin im beantragten Umfang, beginnend 2 Monate nach Rechtskraft des Bescheides, frühestens jedoch mit 1. Mai 2002 ("Must-Carry-Auftrag"). Die Antragsgegnerin wurde ferner verpflichtet, die Verbreitung in ihrem Kabelnetz in jener technischen Form vorzunehmen, die eine Erreichbarkeit aller angeschlossenen Endkunden gewährleistet, d.h. sowohl im analogen als auch im digitalen Basispaket. Die Antragstellerin wurde im Gegenzug zur Zahlung eines angemessenen Entgelts durch Einräumung von Werbezeiten zu tarifmäßigen Preisen verpflichtet.
Die Entscheidung der KommAustria wurde rechtskräftig; die Verfahrensparteien haben in der Folge eine privatrechtliche Vereinbarung über die Verbreitung im Kabelnetz getroffen.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Rechtsverletzung wegen Nichtaktualisierung gem. § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms