Auf Antrag der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. vom 04.02.2016 wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 und 5 Telekommunikationsgesetz 2003 die durch den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 19.08.2014, KOA 1.011/14-014, der Antragstellerin erteilte Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk, betreffend die verfahrensgegenständliche Funkanlage Funkstelle "BAD RADKERSBURG 2 (Thermenarena) 107,0 MHz" dahingehend geändert, dass die darin enthaltene Bewilligung nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes gilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G