Die KommAustria hat der WESTSTEIRISCHE KABEL-TV GesmbH gemäß § 25 Privatfernsehgesetz (PrTV-G) die Zulassung zum Betrieb einer Multiplex-Plattform für terrestrischen Rundfunk zur Versorgung der Weststeiermark und des Zentralraums Graz für die Dauer von 10 Jahren erteilt.
Mit diesem Bescheid wurden zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform) die nachfolgende Übertragungskapazität vorläufig zugeordnet:
VOITSBERG 2 (Arnstein) Kanal 69
KÖFLACH 2 (Gößnitz) Kanal 69
GRAZ 4 (PLABUTSCH) Kanal 69
GRAZ 10 (Jakomini) Kanal 69
Mit Bescheid vom 15.06.2009, GZ 611.196/0003-BKS/2009, hat der BKS die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „FREISTADT 2 (BG/BRG) 106,6 MHz“
Straferkenntnis wegen Nichtaktualisierung