Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.
Die Berufung gegen den Bescheid der KommAustria wurde mit Bescheid des BKS vom 25.02.2013, GZ 611.807/0002-BKS/2013 abgewiesen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen