Die KommAustria hat der Radio Arabella GmbH gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 12 PrR-G iVm § 13 Abs. 7 Z 1 und Abs. 9 TKG 2021 die in der Beilage 1 umschriebenen Übertragungskapazität „HORN 3 (Steindlberg) 103,0 MHz“ zur Erweiterung des mit Bescheid der KommAustria vom 23.05.2018, KOA 1.022/18-001, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 19.06.2019, KOA 1.022/19-004, zugeteilten Versorgungsgebietes „Wien und Teile Niederösterreichs“ zugeordnet.
Die Beilage 1 bildet einen Bestandteil dieses Spruchs.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Änderung des Bescheids betreffend die Marktdefinition und Marktanalyse für den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes