• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    01.06.2022
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 2.300/22-032

Straferkenntnis wegen Sendens ohne Zulassung

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der ATV Privat TV GmbH & Co KG und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die ATV Privat TV GmbH & Co KG das Fernsehprogramm „ATV2“ im Zeitraum vom 13.10.2021 bis zum 22.11.2021 über den Satelliten ASTRA 1K, 19,2° Ost, Transponder 3, Frequenz 11.244 MHz, Polarisation horizontal, ausgestrahlt hat, ohne dafür über eine aufrechte Zulassung zu verfügen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen