Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 4 Abs. 5 Z 1 sowie § 10 Abs. 1, 5 und 6 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Die Berufung gegen den Bescheid der KommAustria wurde mit Bescheid des BKS vom 25.02.2013, GZ 611.806/0004-BKS/2013 als unbegründet abgewiesen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.