Auf Antrag der WELLE SALZBURG GmbH vom 05.06.2013 wird gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 und 5 TKG 2003, die durch den Bescheid der KommAustria vom 10.10.2012, KOA 1.211/12-010, der Antragstellerin erteilte Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes betreffend die verfahrensgegenständliche Funkanlage, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 23.11.2012, KOA 1.211/12-011, dahingehend geändert, dass die darin enthaltene Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der folgenden Funkanlage nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes gilt:
Funkstelle KLAGENFURT 3, Standort Pyramidenkogel, Frequenz 95,2 MHz
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“