Die KommAustria hat auf Antrag der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG gemäß § 12 und § 25 Abs. 3 AMD-G in Verbindung mit § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 die im Bescheid angeführten Übertragungskapazitäten und gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2a TKG 2003 iVm § 25 Abs. 3 AMD-G die gleichlautenden Funkanlagen, die jeweils durch die diesem Bescheid beigelegten und einen Bestandteil des Spruches bildenden technischen Anlageblätter beschrieben sind, zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste) über die Multiplex-Plattform „MUX A/B“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 20.11.2015, KOA 4.200/15-034, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 09.01.2020, KOA 4.200/20-004, abgeändert und bewilligt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“