Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs.1, 62 Abs.2 und 66 Abs.1 AMD-G festgestellt, dass die A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH die Bestimmung des § 30b Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie für
• den zu KOA 1.950/16-019 (24.06.2016) angezeigten Livestream "oe24 TV",
• das zu KOA 1.950/16-019 (24.06.2016) angezeigte Kabelfernsehprogramm „oe24 TV“,
• den mit Bescheid vom 24.08.2016 zu KOA 2.135/16-005 (24.08.2016) zugelassenen Fernsehprogramm oe24 TV,
• den zu KOA 1.950/17-011 (08.02.2017) angezeigten audiovisuellen Mediendienst auf Abruf oe24 TV sowie für
• den zu KOA 1.950/18-054 angezeigten YouTube Channel oe24.TV
bis zum 31.03.2022 jeweils keinen Aktionsplan nach § 30b Abs. 2 AMD-G für die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023 erstellt, veröffentlicht und der Regulierungsbehörde übermittelt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“